Grundstücke in Städten sind teuer und die Pacht für ein Stück “eigener Scholle” steigt ständig. Dagegen erlässt die verfassunggebende Versammlung der Weimarer Republik am 31. Juli 1919 die “Kleingartenordnung und Kleinpachtlandverordnung”. Ihr erster und wichtigster Paragraf lautet: “Zum Zwecke nichtgewerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung dürfen Grundstücke nicht zu höheren als den der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden.”