Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht, sodass diese einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto und dessen Inhalten haben.