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26. April 1220

Kirchenfürsten als selbständige Landesherren anerkannt

Mit der “Confoederatio cum principibus ecclesiasticis” gesteht Kaiser Friedrich II. den geistlichen Fürsten weitreichende landesherrliche Privilegien zu, als Gegenleistung für die Unterstützung der Krönung seines Sohnes Heinrich (VII.) zum König. Die Abgabe seiner Regalien (Königsrechte) ist für Friedrich II. eine Bestätigung der herrschenden Praxis, kein wirklich neues Zugeständnis.

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