Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass Sterbehilfe nicht geahndet wird, wenn der Abbruch der Behandlung nach dem Willen des Patienten geschieht. Der Bundesgerichtshof bestimmt, wenn der feststellbare Patientenwille, der Arzt und der Betreuer für die Anwendung von Sterbehilfe sind, soll es keine Anklage geben. Dies gilt auch bei Komapatienten.