Straßburg – Eine nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist unzulässig und verstößt gegen das Grundrecht auf Freiheit. Die Bundesrepublik muss dem 52-Jährigen Kläger 50.000 Euro zahlen, dessen auf fünf Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit verlängert wurde.